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   KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05   

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https://dejure.org/2006,3736
KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05 (https://dejure.org/2006,3736)
KG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 U 247/05 (https://dejure.org/2006,3736)
KG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 (https://dejure.org/2006,3736)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragliche Vereinbarung einer förmlichen Abnahme für alle Fälle eines Bauwerkes; Erfordernis des Verlangens einer Abnahme; Konkludentes Absehen von einer förmlichen Abnahme

  • Judicialis

    VOB/B § 12 Nr. 4 Abs. 1; ; VOB/B § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1; ; VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 1; ; VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    VOB: Konkludente Abnahme bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verzicht auf förmliche Abnahme durch schlüssiges Handeln kann zur fiktiven Abnahme führen! (IBR 2006, 324)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 436
  • BauR 2006, 1475
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 12.11.1996 - 21 U 68/96

    Vollmacht des Architekten zur Abnahme; Anerkennung von Stundenlohnarbeiten;

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
    Als die Klägerin der Beklagten aber die Schlussrechnung übersandte, ohne den Antrag auf förmliche Abnahme zu stellen, gab sie damit zu erkennen, dass sie auf eine förmliche Abnahme keinen Wert legte, sondern davon absehen wollte (vergl. BGH BB 1977, 870; vergl. auch OLG Düsseldorf, BauR 1997, 647).

    Da die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, dass sie nach Erhalt der Schlussrechnung die Abnahme ausdrücklich verweigert habe, ist durch Ablauf der 12 Werktage nach Erhalt der Schlussrechnung gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme und Ablauf von sechs Werktagen gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B eine Abnahme erfolgt (vergl. OLG Düsseldorf, BauR 1997, 647).

  • BGH, 13.07.1989 - VII ZR 82/88

    Bestehen auf förmlicher Abnahme

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
    Diese haben - abweichend von § 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B - die förmliche Abnahme für alle Fälle vertraglich vereinbart, sodass keine Partei sie mehr eigens gemäß § 12 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B "verlangen" musste (BGH BauR 1989, 727, 728).
  • BGH, 22.02.1971 - VII ZR 243/69

    Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs gegenüber dem Werklohnanspruch des

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
    Da es im Vortrag der Beklagten an jedem Anhaltspunkt für einen späteren Zeitpunkt fehlt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte einen Termin für die förmliche Abnahme spätestens innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B anzuberaumen gehalten gewesen wäre, d.h. innerhalb von 12 Werktagen nach Eingang der Schlussrechnung bei der Beklagten, die als Mitteilung über die Fertigstellung des Werks zu gelten hat (BGHZ 55, 354, 356; BGH BauR 1980, 357, 358).
  • BGH, 26.11.1964 - VII ZR 111/63

    Wirksamkeit mündlicher Abreden trotz vereinbarter Schriftform, Schriftformklausel

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
    Unerheblich ist, ob sich die Parteien bewusst waren, dass in dem Nachunternehmervertrag eine förmliche Abnahme vorgesehen war, oder ob sie die Vereinbarung über eine förmliche Abnahme "vergessen" hatten (vergl. BGH a.a.O.) Auch im letzteren Fall muss das gleiche gelten, was der BGH in ständiger Rechtsprechung für das stillschweigende Absehen der Parteien von einer für Vertragsänderungen vereinbarten Schriftform angenommen hat (vgl. z.B. NJW 1965, 293), dass es nämlich darauf nicht ankommt.
  • BGH, 28.04.1980 - VII ZR 109/79

    Folgen eingetretener Abnahmewirkung beim VOB-Vertrag

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 7 U 247/05
    Da es im Vortrag der Beklagten an jedem Anhaltspunkt für einen späteren Zeitpunkt fehlt, ist davon auszugehen, dass die Beklagte einen Termin für die förmliche Abnahme spätestens innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B anzuberaumen gehalten gewesen wäre, d.h. innerhalb von 12 Werktagen nach Eingang der Schlussrechnung bei der Beklagten, die als Mitteilung über die Fertigstellung des Werks zu gelten hat (BGHZ 55, 354, 356; BGH BauR 1980, 357, 358).
  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

    Zwar wird teilweise vertreten, dass dann, wenn innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B 2009 kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert wird, davon auszugehen sei, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet werde, so dass nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung gem. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gem. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B die Abnahme als erfolgt gelte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07. Januar 2014 - 7 U 103/13 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 08. November 2013 - 7 U 103/13 - zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 - NZBau 2006, 436).

    Da die förmliche Abnahme bereits im Werkvertrag vereinbart worden ist (vgl. Bröker, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 12 Abs. 5 [Fiktive Abnahme] Rn. 5), muss diese nicht mehr eigens "verlangt" werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 - NZBau 2006, 436; Abu Saris, in: Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B, 4. Auflage 2016, § 12 VOB/B Rn. 126).

    Als die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung vom 30.04.2013 am 23.05.2013 übersandte, ohne den Antrag auf förmliche Abnahme zu stellen, gab sie damit zu erkennen, dass sie auf eine förmliche Abnahme keinen Wert legte, sondern davon absehen wollte (vgl. KG Berlin, Urteil vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2016 - 22 U 165/15

    Abnahme eines Bauwerks durch Bezug durch den Auftraggeber

    Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion (vgl. VygenJoussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Auflage 2013, Rn 1128 unter zutreffender Kritik an KG, Urteil vom 04.04.2006, 7 U 247/05, BauR 2006, 1475).
  • OLG Rostock, 31.08.2006 - 7 U 2/06

    Rechtswirkungen einer Abnahme unter Vorbehalt von Mängeln; Voraussetzungen einer

    Es ist zwar richtig, dass Werkvertragsparteien eine vereinbarte förmliche Abnahme des Werkes übereinstimmend abbedingen können (vgl. u. a. KG, Urt. v. 04.04.2006, 7 U 247/05, OLGR 2006, 565 m. w. N.).
  • OLG Köln, 19.10.2012 - 19 U 67/12

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts in der Insolvenz des Gläubigers

    Der Kläger kann insoweit aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Kammergerichts (KG, Urteil vom 04.04.2006 - 7 U 247/05, juris Rn. 16, 17) nichts herleiten.
  • OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19

    Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits

    Diese Ansicht wird überwiegend abgelehnt mit der Begründung, dass die vertragliche Vereinbarung einer förmlichen Abnahme eine Abnahmefiktion nach § 12 Abs. 5 VOB B) und eine konkludente Abnahme ausschließe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Februar 2012 - 1 U 20/11 -, Rn. 4; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 - 4 U 7/10 -, Rn. 45; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2009 - I-5 U 142/08 -, Rn. 28; KG Berlin, Urteil vom 04. April 2006 - 7 U 247/05 -, Rn. 8, alle juris; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, a.a.O., 4. Teil, Rn. 31. Damit aber fehlt es ("Wird keine Abnahme verlangt") an den Voraussetzungen der fiktiven Abnahme, so dass eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B 2009 ausscheidet (vgl. Bröker, in: Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, § 12 Abs. 5 [Fiktive Abnahme] Rn. 5).
  • KG, 08.11.2013 - 7 U 103/13

    Keine Abnahmeverweigerung nach Fertigstellung: Verzicht auf förmliche Abnahme!

    Wird innerhalb der Frist des § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (2006) kein Abnahmetermin anberaumt und die Abnahme auch nicht ausdrücklich verweigert, ist davon auszugehen, dass auf die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme verzichtet wird, so dass nach Ablauf von zwölf Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung gem. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B oder durch Inbenutzungnahme gem. § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B die Abnahme als erfolgt gilt (Senatsurteil vom 4.6.2006 - 7 U 247/05 -, NZBau 2006, 436).
  • KG, 15.04.2014 - 7 U 57/13

    VOB-Vertrag: Sachmängelhaftung des Auftragnehmers bei Verwendung eines vom

    Das ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 4. April 2006 - 7 U 247/05 - (BauR 2006, 1475).
  • OLG Frankfurt, 19.08.2019 - 21 U 11/19

    Abrechnung von Rohbauarbeiten für Wohngebäude - Bauhandwerkersicherungshypothek

    Ebenso liegt es, wo nach der Sachlage und dem beiderseitigen Parteiverhalten von einem gleichsam "vergessenen" Erfordernis der vereinbarten, förmlichen Abnahme auszugehen ist (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2011, 118; KG NZBau 2006, 436).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 13 U 198/18

    Verjährung von Ansprüchen nach § 637 Abs. 3 BGB

    Indem die Beklagte der Klägerin die Schlussrechnung vom 12.5.2005 übersandte, ohne einen Antrag auf förmliche Abnahme zu stellen, und die Klägerin die Schlussrechnung nach mehreren Monaten - namentlich am 7.9.2005 - vollständig bezahlte, ohne ihrerseits den Wunsch nach förmlicher Abnahme geäußert zu haben, haben die Parteien übereinstimmend konkludent auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.4.1977 - VII ZR 108/76; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.2019 - 21 U 11/19 ; OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2019 - 24 U 14/18; KG, Urteil vom 4.4.2006 - 7 U 247/05; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2010 - 10 U 9/09).
  • LG Bonn, 28.10.2014 - 10 O 114/14

    Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im

    Für eine Nebenpflicht von wesentlicher Bedeutung streitet auch die faktische Handhabung, der gelebte Vertrag, denn die Beklagte hatte die Insolvenzschuldnerin mehrfach zur Vorlage der Bescheinigungen aufgefordert und forderte auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens den Kläger hierzu auf, weshalb der Sachverhalt nicht mit dem das Kammergericht entschiedenen Fall (KG, Urteil vom 04.04.2006 - 7 U 247/05, juris Rn. 16, 17) vergleichbar ist.
  • OLG Frankfurt, 15.01.2020 - 13 U 198/18

    Verzicht auf förmliche Abnahme durch Bezahlung der Schlussrechnung!

  • OLG Hamburg, 15.09.2009 - 6 U 1/08

    Beweisführung bei verschiedenen Mängelursachen?

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